Friday, March 22, 2019
Medienrecht in Deutschland :: essays research papers fc
1.EinleitungDie folgende Hausarbeit befasst sich mit dem Urheberrechtsgesetz bzw. mit retreat darin enthaltenen Leistungsschutzrechten, in der Literatur auch Nachbarrechte oder verwandte Schutzrechte genannt. Die Rechte der Urheber und damit auch live Rechte der Leistungsschutzberechtigten wurden in den letzten Jahren, aktuell durch slip by Urheberrechtsnovelle von 2003 sukzessive ausgeweitet. Damit wurde der Durchsetzung moderner Kommunikationsmittel in allen Lebensbereichen und dem gewachsenen Gewicht der Kulturwirtschaft Rechnung getragen. Mit den Leistungsschutzrechten wird nicht der Werkschpfer geschtzt, sondern solch eine Leistung, die in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang mit der Werkschpfung steht. Im ersten Teil meiner Arbeit werde ich die Rechte und die Leistungsschutzberechtigten charakterisieren, um dann jeweils auf die einzelnen geschtzten Gruppen und ihre Rechte einzugehen. Im weiteren Verlauf werde ich auf die Ansprche der Berechtigten eingehen, um abschliee nd den Blick auf die Zukunft des Urheberrechts und den damit verbundenen Leistungsschutzrechten zu richten.2. Entstehung des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechtepika Urheberrechtsgesetz hat sich aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und Photographie (KUG) von 1907 entwickelt. Die erste Fassung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wie wir es heute kennen, trat am 9.9.1966 in Kraft. In den folgenden Jahren state of war die Entwicklung des Urheberrechtssystems eine sehr dynamische, was sich in mehr als 20 konsolidierten Fassungen bis zum heutigen Tag niedergeschlagen hat. Die letzte groe nderung des UrhG war die Urheberrechtnovelle von 2003. Die Leistungsschutzrechte haben sich im Laufe der Entwicklung des Urheberrechts herausgebildet, und dies besonders seit der Konferenz von Rom zur Revision der Berner bereinkunft, die 1928 stattfand. Es wurden im mer mehr auch Leistungen als schutzbedrftig angesehen, die zwar keine Werkschpfung im Sinne des Urheberrechts darstellten, aber dennoch einer schpferischen Ttigkeit entsprangen. Besonderen Auftrieb fr die Gesetzgebungsarbeit an Leistungsschutzrechten gab das Internationale Abkommen ber den Schutz der ausbenden Knstler, der Hersteller von Tontrgern und der Sendeunternehmen, das sogenannte Rom-Abkommen vom 26.10.1961. Hierbei muss beachtet werden, dass es kein Leistungsschutzrecht im Sinne eines umfassenden oder einheitlichen Rechts gibt, vielmehr handelt es sich um die Summe einzelner, getrennt abtretbarer Befugnisse. 3. Charakterisierung der Rechte und der Leistungsschutzberechtigten Die Auswahl der Leistungsschutzberechtigten scheint mehr oder weniger willkrlich. Nur die 71, 73, 81 UrhG sehen vor, dass ein urheberrechtlich schutzfhiges Werk verwertet wird. Die brigen Leistungsschutzrechte haben zwar hufig, jedoch nicht unbedingt die Verwertung einer Werkschpfung zum Gegenstand. Au ch die durch die 70 ff. geschtzten Leistungen unterschieden sich Werden durch die 73 ff.
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